Allgemeine Einkaufsbedingungen von Sécheron

(Version vom 15. März 2005)
  1. Allgemeines

    1. Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (CGA) regeln alle Fälle, die nicht Gegenstand einer besonderen schriftlichen Klausel zwischen Sécheron SA („Sécheron“) und dem Verkäufer („Zulieferer“) sind. Sie gelten ungeachtet möglicher diesen Parteien bestehenden rechtlicher Verpflichtungen.
    2. Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (CGA) sind exklusiv bindend, mit Ausnahme der ausdrücklichen schriftlichen Annahme anderer Bedingungen durch Sécheron. In keinem Fall stellt eine Annahme der Lieferung eine stillschweigende Annahme der Bedingungen des Lieferanten dar.
  1. Angebot

    1. Angebote sind kostenlos zu erstellen und Sécheron vorzulegen. Der Zulieferer hat darüber hinaus innerhalb angemessener Fristen alle ergänzenden Informationen vorzulegen, die von ihm angefordert werden könnten.
    2. Das Angebot ist in Übereinstimmung mit der entsprechenden Ausschreibung zu erstellen. Mögliche Unterschiede sind vom Zulieferer deutlich hervorzuheben.
    3. Sofern nicht anders vereinbart wurde, gilt das Angebot mindestens 3 Monate lang.
    4. Soweit die Bestellung noch nicht aufgegeben wurde, kann Sécheron jederzeit ohne jegliche Entschädigung von den Verhandlungen zurücktreten.
  1. Bestellung und Auftragsbestätigung

    1. Die Gültigkeit einer Bestellung unterliegt einem von Sécheron unterzeichneten offiziellen Auftrag. Mündlich übermittelte Bestellungen, Vereinbarungen und Änderungen sind erst nach entsprechender schriftlicher Bestätigung verbindlich.
    2. Einem Auftrag beigefügte Dokumente wie Zeichnungen oder andere Spezifikationen sind Bestandteil des Auftrags.
    3. Sofern nicht anders vereinbart, ist jeder Auftrag innerhalb von 5 Werktagen schriftlich zu bestätigen, und eine solche Bestätigung muss in jeder Hinsicht dem Auftrag entsprechen.
    4. Ohne schriftliche Bestätigung des Zulieferers innerhalb der vorgenannten Frist gilt der Auftrag als angenommen.
    5. Auf Anfrage muss der Zulieferer die von ihm erstellten endgültigen Pläne für den Auftragsgegenstand vor Produktionsbeginn zur Genehmigung kostenlos vorlegen. Die abschließende Genehmigung durch Sécheron setzt die Verantwortung des Zulieferers in keiner Weise außer Kraft.
    6. Der Zulieferer hat den Auftrag selbst auszuführen. Eine Auftragsvergabe an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung von Sécheron möglich.
    7. Wenn der Zulieferer Prognosen von Sécheron erhält, werden diese nur zur Information angegeben, ohne dass dies einem ausdrücklichen Auftrag durch Sécheron gleichkommt.
  1. Preis

    1. Angegebene Preise werden festgesetzt. Falls ein Verhandeln im Voraus nicht möglich war, insbesondere im Notfall, muss der Zulieferer seine Preise an branchenübliche Preise anpassen.
    2. Preise beinhalten Verpackung, Transport und alle Nebenkosten (Zollgebühren [DDP] & Versicherung gemäß Incoterms 2000).
  1. Transport, Versicherung und Verpackung

    1. Der Zulieferer hat die Ware bis zum Bestimmungsort zu versichern.
    2. Der Zulieferer ist verantwortlich für die Eignung der Verpackung in Bezug auf den Liefergegenstand, zum Einsatz kommende Transportmittel sowie geltende Vorschriften in Bezug auf Verpackung und Umweltschutz bis zum Bestimmungsort. Er muss gegebenenfalls das Verfahren zum Entfernen von Hilfsmitteln und anderer Teile der Verpackung sowie geeignete Handhabungsarten angeben.
    3. Sécheron behält sich das Recht auf Rücksenden der Verpackung an den Zulieferer und entsprechende Gutschrift vor.
  1. Risikotransfer und Eigentumsübergang

    1. Der Risikotransfer erfolgt nach Eingang des Liefergegenstands an der vereinbarten Lieferadresse in Übereinstimmung mit dem Auftrag.
    2. Der Liefergegenstand sowie die von Sécheron an den Zulieferer gelieferte Ausrüstung bleiben vollständig Eigentum von Sécheron. Der Zulieferer gibt Sécheron Garantien gegen jegliche Räumungsgefahr.
    3. Der Zulieferer haftet für alle Verluste und Schäden an Ausrüstungen, Teilen, Maschinen oder Unterlagen von Sécheron, die ihm zur Auftragserfüllung zur Verfügung gestellt werden. Der Zulieferer übernimmt die Kosten aller zum Schutz des Eigentums von Sécheron erforderlichen Maßnahmen einschließlich des Schutzes gelieferter oder zurückgesandter Unterlagen. Er schließt sowohl in Bezug auf Versicherungsschutz und Versicherungswert angemessene Versicherungsverträge ab.
  1. Liefertermin und Konsequenzen bei verspäteter Lieferung

    1. Die Lieferung erfolgt während regulärer Entgegennahmezeiten an der Lieferadresse zum vereinbarten Datum und am vereinbarten Bestimmungsort.
    2. Außer durch schriftliche Vereinbarung dürfen vereinbarte Fristen vom Zulieferer nicht geändert werden. Insbesondere kann dieser mögliche Verzögerungen von Sécheron nur dann ausnutzen, wenn sofort darauf reagiert wurde, indem er Sécheron auffordert, Abhilfe zu schaffen, und klar auf sich potenziell daraus ergebende Konsequenzen hinweist.
    3. Bei verspäteter Lieferung hat Sécheron das Recht, für jeden Zeitraum von einer (1) Woche Verspätung einen Betrag in Höhe von einem (1) Prozent des vereinbarten Kaufpreises zu verlangen (diese Bedingung tritt bereits ab dem ersten Tag in Kraft), wobei der Höchstbetrag jedoch zehn (10) Prozent des Gesamtauftragspreises nicht überschreiten darf. Diese Strafzahlungen kommen zu den Verlusten hinzu, die Sécheron potenziell entstehen könnten. Deswegen behält sich Sécheron das Recht auf Verlangen von Schadensersatz in Form von Schadensersatzansprüchen vor.
    4. Der Zulieferer darf den Liefertermin ohne vorherige Zustimmung von Sécheron nicht vorverlegen oder die Lieferung nur teilweise ausführen. Andererseits kann Sécheron den Liefertermin innerhalb einer Frist von 6 Monaten verschieben, ohne den Zulieferer für die damit verbundenen Kosten entschädigen zu müssen.
  1. Garantie des Zulieferers

    1. Die Auftragserfüllung wird vom Zulieferer gemäß üblicher geltender Regeln unter seiner alleinigen Leitung und Verantwortung sichergestellt. Er muss Sécheron auf alle Aspekte aufmerksam machen, die das ordnungsgemäße Ausführen des Auftrags beeinträchtigen können. Insbesondere muss er Sécheron kontinuierlich alle für diesen Zweck nützlichen Informationen zur Verfügung stellen.
    2. Der Zulieferer garantiert insbesondere, dass der Liefergegenstand für den beabsichtigten Gebrauch gemäß des im Auftrag angegebenen Lastenheftes geeignet ist und keine Mängel aufweist, die seinen Wert oder seine Verwendung im erwarteten Einsatzfall einschränken könnte, und die vorgeschriebenen Leistungsparameter erreicht.
    3. Sécheron behält sich die Möglichkeit vor, nicht auftragsgemäße Lieferungen abzulehnen und deren Ersatz, Reparatur oder finanzielle Entschädigung für ihren Wertmangel zu verlangen und zu erhalten. Sécheron behält sich das Recht vor, vom Zulieferer eine Entschädigung wegen des durch eine solche Nichtkonformität entstehenden Verlusts zu verlangen.
    4. Die von Sécheron durchgeführten Empfangstests oder -kontrollen dürfen nicht zu einer Verringerung oder Einschränkung der Verantwortung des Zulieferers für die Lieferung von Produkten gemäß den Spezifikationen von Sécheron führen.
    5. Sofern nicht anders angegeben, gilt die Garantie 24 Monate ab Inbetriebnahme des Produkts, jedoch höchstens 36 Monate ab Lieferung.
    6. Wenn sich während der Garantiezeit herausstellt, dass das gesamte Produkt oder ein Teil davon nicht auftragsgemäß ausgeführt ist, muss der Zulieferer das mangelhafte Produkt innerhalb einer angemessenen Frist kostenlos reparieren oder austauschen, wobei der Zulieferer alle Kosten in Bezug auf Transport, Zoll usw. tragen muss. Falls der Zulieferer nicht angemessen reagiert, ist Sécheron ohne weitere Ankündigung zum Ergreifen aller als notwendig erachteten Maßnahmen auf Kosten des Zulieferers berechtigt.
    7. Wenn der während der Garantiezeit festgestellte Mangel auf einen technischen Serienfehler zurückzuführen ist, muss der Zulieferer auf eigene Kosten die entsprechenden Teile aller gelieferten Produkte ersetzen oder modifizieren. Dies gilt auch dann, wenn die Garantie bereits abgelaufen ist. Ein Serienfehler liegt vor, wenn sich der gleiche Fehler bei 5 % der gelieferten Produkte oder der darin verbauten Teile manifestiert. Der Zulieferer gibt für das gelieferte Produkt Garantien für alle vertraglichen Verantwortungen gegenüber Sécheron sowie gegenüber Dritten für jegliche Zuständigkeiten aufgrund des Produkts. Insbesondere garantiert er, dass dessen Verwendung nicht gegen Rechte an geistigem Eigentum verstößt; er übernimmt ohne Zeitbegrenzung Kosten für Schutz und Entschädigung im Zusammenhang mit solchen Garantien oder Verantwortlichkeiten und verpflichtet sich, Sécheron von allen diesbezüglichen Sanktionen zu entbinden.
    8. Die gleichen Grundsätze und Bedingungen gelten für Austauschprodukte, Reparaturen und Ersatzteile.
  1. Geistiges Eigentum

    1. Rechte an geistigem Eigentum in Bezug auf Daten, Pläne, Entwürfe, Unterlagen, Aufzeichnungen usw., die dem Zulieferer übergeben oder. diesem zur Kenntnisnahme gebracht wurden, bleiben Eigentum von Sécheron. Der Zulieferer darf diese Daten nur insoweit verwenden, wie sie zur Ausführung des Auftrags von Sécheron erforderlich sind. Es ist ihm nicht gestattet, sie ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung von Sécheron an Dritte weiterzugeben.
    2. Der Zulieferer sendet diese sowie alle möglicherweise von ihnen angefertigten Kopien, Aufzeichnungen usw., einschließlich aller potenziell von Computern auf CD-ROM usw. aufgezeichnete Daten auf erste Aufforderung an Sécheron zurück. Der Zulieferer ist gleichermaßen für die Einhaltung der oben genannten Klauseln durch seine Unterauftragnehmer verantwortlich. Dies gilt auch dann, wenn deren Beteiligung von Sécheron genehmigt wurde.
  1. Stornierung

    1. Sécheron kann die Bestellung sofort stornieren und die Lieferung verweigern, ohne den Zulieferer entschädigen zu müssen:
      • wenn Letzterer die vereinbarte Frist um über 4 Wochen überschreitet oder die Garantieklauseln nicht einhält,
      • wenn sich vor Ablauf der Frist herausstellt, dass diese überschritten wird oder der Gegenstand nicht dem Auftrag entspricht.
    2. Rechte von Sécheron auf Schadensersatz bleiben vorbehalten.
  1. Zahlung

    1. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Nettozahlung 60 Tage nach Eingang der Rechnung, frühestens jedoch nach Annahme der Lieferung.
    2. Die Möglichkeit des Vorgehens durch Aufrechnung gegenseitiger Schulden wird ausdrücklich vereinbart.
  1. Sonstiges

    1. Recht zur Kontrolle des bestellten Produkts: Sécheron kann jederzeit Besuche und Audits am Standort des Zulieferers durchführen, was die Verpflichtungen des Zulieferers in keiner Weise ändert oder schmälert. Letzterer verpflichtet sich zum Bereitstellen aller nützlichen Informationen in direktem Zusammenhang mit dem betreffenden Produkt.
    2. Vertraulichkeit: Der Zulieferer hat seine Beziehungen und Geschäfte mit Sécheron zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln. Der Zulieferer behandelt die vom Zulieferer und seinen Unterauftragnehmer zur Verfügung gestellten Unterlagen und Daten vertraulich.
      Bei Missachtung dessen muss der Zulieferer 50 % des von Sécheron generierten durchschnittlichen Jahresumsatzes als Strafklausel abzahlen. Schadensersatz und die Forderung durch Sécheron auf unverzügliche Einstellung der Vertraulichkeitsverletzung bleiben ausdrücklich vorbehalten.
      Auf erste Aufforderung liefert der Zulieferer sämtliche Unterlagen an Sécheron, deren Rückgabe von Letzterem angefordert wurde. Er verpflichtet sich außerdem, alle von Sécheron in seinem Besitz befindlichen Dokumente oder Kopien, die möglicherweise auf irgendeine Art und Weise angefertigt wurden, unverzüglich und auf Anforderung von Sécheron zu vernichten.
    3. Höhere Gewalt: Die Parteien haften nicht für die Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen bei höherer Gewalt. Damit diese Klausel anwendbar ist, muss die sich auf höhere Gewalt berufende Partei der anderen Partei die eingetretenen Ereignisse und ihre voraussichtliche Dauer innerhalb von drei Tagen nach Erwerb der Kenntnis höherer Gewalt mitteilen.
    4. Umwelt: Der Liefergegenstand muss den in der Schweiz und in Europa geltenden Gesetze und Vorschriften entsprechen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf Hygiene, Sicherheit und Umweltschutz auch für Länder, die er aufgrund des Bestimmungsorts passiert.
  1. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

    1. Sofern nicht anders vereinbart, gilt für die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien nur schweizerisches Recht unter Ausschluss von Kollisionsnormen (LDIP) und der Wiener Vereinbarung über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980.
    2. Gerichtsstand ist Genf, Schweiz. 

 

CGA, Version 15.3.05
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